Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer bekommt die Mietkaution nach einem Todesfall zurück?
Die Mietkaution gehört zum Nachlass und steht damit den Erben zu. Die Bank gibt das Mietkautionskonto nach Art. 257e OR frei, wenn Vermieterschaft und Erben zustimmen oder wenn die Vermieterschaft innert eines Jahres nach Mietende keine Forderung rechtlich geltend gemacht hat, also weder betrieben noch geklagt hat.
Stellt die Vermieterschaft bei der Abnahme Schäden fest, die über die normale Abnützung hinausgehen, kann sie dafür die Kaution beanspruchen. Die Bank zahlt ihr diese aber nur mit Zustimmung der Erben oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein Urteil aus. Schlagen alle Erben aus, fällt die Kaution in die Liquidation durch das Konkursamt.
Wie schnell muss ein Zimmer im Alters- oder Pflegeheim nach einem Todesfall geräumt werden?
Die Frist für das Heimzimmer steht im Heimvertrag. Heime verlangen die Räumung je nach Vertrag innert weniger Tage bis Wochen, weil sie das Zimmer neu belegen. Ob dafür eine Kündigungsfrist gilt, regelt ebenfalls der Heimvertrag.
Beim Heimzimmer gilt dieselbe Grenze wie in der Wohnung. Kleider und Möbel einzupacken und aufzubewahren ist Verwaltung, Wertsachen zu behalten dagegen nicht.
Muss ich bei der Wohnungsräumung durch eine Räumungsfirma dabei sein?
Nein, Sie müssen nicht die ganze Zeit dabei sein, wenn eine Räumungsfirma die Wohnung räumt. Es genügt, vorher gemeinsam durch die Wohnung zu gehen, alles zu markieren, was bleibt, und der Firma die Schlüssel zu übergeben.
Sinnvoll ist ein Termin am Schluss. Dabei prüfen Sie, ob die Wohnung wie vereinbart geräumt ist, bevor Sie die Rechnung bezahlen und die Wohnung der Vermieterschaft abgeben.
Wer räumt die Wohnung, wenn alle Erben das Erbe ausschlagen?
Schlagen alle Erben aus, übernimmt das Konkursamt nach Art. 573 ZGB die Liquidation des Nachlasses, zu der auch der Mietvertrag oder die Eigentumswohnung gehört. Angehörige müssen dann weder räumen noch den Mietzins zahlen, sofern sie nicht selbst im Mietvertrag stehen, dafür gebürgt oder in eigenem Namen Aufträge erteilt haben.
Erklären Sie die Ausschlagung innert drei Monaten mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Behörde, und informieren Sie die Vermieterschaft, damit sie sich an das Konkursamt wendet.
Darf ich Fotos und Erinnerungsstücke mitnehmen, bevor über das Erbe entschieden ist?
Fotos, Briefe und Erinnerungsstücke ohne Geldwert mitzunehmen, gilt nach Einschätzung von Schweizer Rechtsfachleuten nicht als Annahme des Erbes. Bei Schmuck, Uhren, Gemälden oder Möbeln mit Verkaufswert ist das anders, weil das Behalten solcher Stücke nach Art. 571 ZGB als Einmischung in die Erbschaft gelten kann.
Im Zweifel bewahren Sie solche Stücke mit dem übrigen Nachlass auf und nehmen sie erst mit, wenn die Frage des Erbes geklärt ist und die Miterben einverstanden sind.
















