Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich den Sanitär-Notdienst sofort bezahlen?
Grundsätzlich wird die Rechnung fällig, sobald die Arbeit abgeschlossen und übergeben ist. Ein Sanitär-Notdienst darf deshalb Zahlung vor Ort verlangen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Viele Schweizer Betriebe schicken jedoch eine Rechnung. Die Aufforderung zur Sofortzahlung allein ist noch kein Hinweis auf Betrug.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie sofort bezahlen sollen, keine detaillierte Rechnung erhalten und unter Druck gesetzt werden. Verlangen Sie eine Rechnung mit Firmenangaben, Arbeitszeit und Material. Erscheint Ihnen der Betrag zu hoch, bezahlen Sie den unbestrittenen Teil und einen darüber hinausgehenden Betrag nur unter schriftlichem Vorbehalt.
Wer zahlt, wenn das Wasser aus der Wohnung über mir kommt?
Wenn Wasser aus der Wohnung über Ihnen kommt, müssen die Nachbarinnen oder Nachbarn nicht automatisch dafür aufkommen. Bei einer defekten Gebäudeleitung ist die Gebäudewasserversicherung der Eigentümerschaft zuständig. Hat jemand die Badewanne überlaufen lassen, kommt dessen Privathaftpflicht infrage.
Schäden an Ihrem eigenen Mobiliar melden Sie Ihrer Hausratversicherung, unabhängig von der Ursache. Informieren Sie auch die Verwaltung, selbst wenn das Wasser aus einer anderen Wohnung stammt.
Zahlt die Gebäudeversicherung den Notfalleinsatz nach einem Rohrbruch?
Die Gebäudewasserversicherung übernimmt in der Regel auch den Notfalleinsatz nach einem Rohrbruch, weil er weitere Schäden verhindert. Die obligatorische kantonale Gebäudeversicherung deckt dagegen Feuer und Elementarschäden, keinen Rohrbruch.
Bewahren Sie die Rechnung des Pikettdiensts auf und fotografieren Sie den Schaden möglichst vor dem Aufwischen. Ohne diese Belege lässt sich später schwerer nachweisen, wie gross der Schaden war und welche Arbeiten nötig waren.
Darf ich als Mieterin oder Mieter nachts selbst einen Sanitärbetrieb rufen?
Ja, wenn ein echter Notfall vorliegt und die Verwaltung nicht erreichbar ist, dürfen Sie selbst einen Sanitärbetrieb rufen. Die Vermieterschaft trägt die notwendigen und angemessenen Kosten, sofern Sie den Schaden nicht verursacht haben. Beauftragen Sie zunächst nur die Behebung des Notfalls.
Lehnt die Vermieterschaft die Kostenübernahme später ab, bezahlen Sie die Rechnung des Betriebs zunächst selbst und fordern den Betrag schriftlich zurück. Finden Sie keine Einigung, können Sie sich an die zuständige Schlichtungsbehörde in Mietsachen wenden. Das Verfahren ist kostenlos.















