Müssen Sie die Wände streichen bei Auszug? Tipps und Informationen.
Üblicherweise bleiben beim Auszug aus einer Mietwohnung Mängel zurück die eine Ausbesserung benötigen. Es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Mieter in jedem Fall dafür aufkommen müssen.
Denn gemäss Artikel 256 OR ist der Vermieter zum Unterhalt des Mietobjekts verpflichtet und muss die entstandenen Abnutzungen im Normalfall auf ihre Kosten beheben. Unter normalen Abnutzungen versteht man z.B.:
Solche Mängel müssen also nicht vom Mieter sondern vom Vermieter übernommen werden.
Anders sieht es bei einer übermässigen Abnutzung aus, also wenn die Mängel durch unsorgfältigen Gebraucht der Mieter entstanden sind. Hierfür muss der Mieter aufkommen. Typische übermässige Abnutzungen sind:
Aber selbst wenn man als Mieter für die Kosten der Malerarbeiten aufkommen muss, gehen diese aber nie voll zu deren Lasten. Der Vermieter muss aufgrund der Altersentwertung für einen Teil der Kosten aufkommen. Die Altersentwertung lässt sich an einer Lebensdauertabelle berechnen, die es z.B. beim Mieterverband gibt.
Die Entwertungen für Wandbeckleidungen (d.h. Anstrichen und Tapeten) schwanken in der Regel zwischen 8 und 30 Jahren. Unten an einige Beispiele:
Beschichtung von Wand- und Deckenbekleidungen / Verputzen:
Tapeten:
Die Altersentwertung berechnet sich nicht am dem Zeitpunkt in dem man als Mieter eingezogen ist sondern ab dem letzten Anstrich. Ist dieser nicht bekannt, muss der Vermieter diesen bekannt geben und auch nachweisen können.
Die meisten Schäden, die durch den unsorgfältigen Gebrauch entstanden sind werden von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Informieren Sie daher Ihre Versicherungsgesellschaft bei solchen Fällen.
Bei kleineren Mängeln muss der Mieter für die Kosten aufkommen. In der Regel sind dies Aufwände die nicht mehr als CHF 150.- betragen und vom Mieter selbst erledigt werden können. Beispiele sind:
Können die Arbeiten nicht mehr selber erledigt werden, z.B. aufgrund mangelnden Fachkenntnissen oder Ausrüstung, kann die Reparatur nicht mehr dem „kleinen Unterhahlt” zugeordnet werden. Beispiele: Entstopfen der Hauptleitung für das Abwasser, Reparatur Geschirrspülers, Reinigen von Fensterläden mit Gerüst.
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