Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf man im Kanton Bern noch eine Ölheizung einbauen?
Als Ersatz in einem bestehenden Haus ist eine neue Ölheizung im Kanton Bern erlaubt. Ist das Haus älter als 20 Jahre, kommt eine Standardlösung dazu, also eine Zusatzmassnahme wie Sonnenkollektoren, neue Fenster oder eine Dämmung, oder der Nachweis der GEAK-Klasse D.
Die Standardlösung muss innert eines Jahres nach der Meldung umgesetzt sein. Eine neue Elektroheizung ist dagegen nicht zulässig.
Was passiert, wenn man den Heizungsersatz in Bern nicht meldet oder die Auflagen nicht erfüllt?
Wer die Anforderungen beim Heizungsersatz im Kanton Bern nicht erfüllt, riskiert eine Busse. Gemeinde oder Amt für Umwelt und Energie können ausserdem verlangen, dass eine andere Standardlösung umgesetzt wird. Melden Sie den Ersatz deshalb vor Beginn der Arbeiten über eBau, bei einem unerwarteten Ausfall spätestens vier Wochen nach der Inbetriebnahme.
Wann wird in der Stadt Bern das Gas abgestellt?
Energie Wasser Bern, die das Gasnetz in der Stadt betreibt, legt es bis 2045 Abschnitt für Abschnitt still. Ein Datum für Ihre Strasse steht erst im Brief an die betroffenen Hauseigentümer, der mindestens 15 Jahre vor der Stilllegung kommt; die Angaben zum Vorgehen folgen drei Jahre vorher.
Muss man in Bern eine funktionierende Öl- oder Gasheizung ersetzen?
Eine funktionierende Öl- oder Gasheizung müssen Sie im Kanton Bern nicht ersetzen, die Pflicht zum vorzeitigen Ersatz gilt nur für Elektroheizungen bis Ende 2031. Wer in der Stadt Bern mit Gas heizt, plant den Ersatz trotzdem besser, bevor der Kessel ausfällt, weil der grösste Teil des Gasnetzes bis 2045 stillgelegt wird.









