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Start » Ratgeber » Schnee räumen in der Schweiz: Wer muss wann und wie räumen

Schnee räumen in der Schweiz: Wer muss wann und wie räumen

Wenn die ersten Schneeflocken fallen, kommen mit der weissen Pracht auch Pflichten: Wer muss den Schnee räumen, wann muss geräumt sein und was passiert bei Versäumnissen? Dieser Ratgeber klärt auf, wer in der Schweiz für die Schneeräumung zuständig ist und wie Sie einen Winterdienst finden, wenn Sie die Arbeit nicht selbst übernehmen möchten.

Ofri Redaktion
20. Dezember 2025 - 8 Min. Lesezeit

Schneeräumung mit Schneeschaufel

  • Wer ist für die Schneeräumung zuständig
  • Wann und wie oft muss geräumt werden
  • Wohin mit dem Schnee
  • Haftung bei Unfällen
  • Winterdienst beauftragen: Professionelle Hilfe
  • Den richtigen Winterdienst finden
  • Jetzt Anbieter für Winterdienst finden
  • Tipps für die Schneeräumung in Eigenregie
  • Fazit: Schneeräumung ernst nehmen

Wer ist für die Schneeräumung zuständig

Die Verantwortlichkeiten sind in der Schweiz klar geregelt: Öffentliche Strassen und Trottoirs räumt die Gemeinde. Auf privatem Grund liegt die Verantwortung beim Grundeigentümer. Das Obligationenrecht verpflichtet Sie als Hauseigentümer, für einen gefahrlosen Zugang zu sorgen. Diese sogenannte Werkeigentümerhaftung nach Artikel 58 ist ernst zu nehmen.

Konkret müssen Sie räumen: Gehwege auf Ihrem Grundstück vom Strassenrand bis zur Haustür, Zufahrten zu Haus und Garage, Hauseingänge und Aussentreppen, Parkplätze auf Ihrem Grundstück sowie das Trottoir vor Ihrem Grundstück bis zum Grenzstein der Nachbarn. Auch Wege zum Briefkasten und zur Mülltonne müssen gefahrenfrei sein. Rutscht jemand aus, weil Sie nicht geräumt haben, können Sie mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden. Bei Verletzungen können die Kosten schnell in die Tausende gehen.

Bei Mietverhältnissen ist grundsätzlich der Vermieter zuständig, da er die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand erhalten muss. Er kann die Pflicht an Mieter übertragen, wenn dies explizit im Mietvertrag oder der Hausordnung steht. Die Hausordnung muss im Vertrag als integrierender Bestandteil bezeichnet sein. Ohne solche Vereinbarung bleibt die Schneeräumung Vermietersache. In Mehrfamilienhäusern übernimmt meist ein Hauswart den Winterdienst, der über die Nebenkosten abgerechnet wird.

Ausnahmen bestehen bei gemieteten Einfamilienhäusern: Hier gehört Schneeräumen automatisch zu den Mieterpflichten, auch wenn nichts im Vertrag steht. Grund ist, dass bei einem ganzen Haus der Mieter alle Unterhaltsarbeiten übernimmt, die zum normalen Gebrauch gehören. Ebenso müssen Mieter ihren gemieteten Parkplatz selbst räumen. Das gehört zum sogenannten kleinen Unterhalt, genau wie das Putzen der eigenen Wohnung.

Beim Stockwerkeigentum organisiert sich die Eigentümergemeinschaft: Entweder wird ein Winterdienst engagiert oder ein Ämtliplan erstellt, der die Arbeit auf die Eigentümer verteilt. Solche Regelungen werden an der Eigentümerversammlung beschlossen und im Stockwerkeigentümerreglement festgehalten. Bei einem Ämtliplan ist es sinnvoll, den Zeitaufwand zu protokollieren, damit die Verteilung über mehrere Jahre fair bleibt. Besonders in schneearmen Regionen kann es sein, dass ein Eigentümer mehrere Winter lang kaum Arbeit hat, während ein anderer viel räumen muss.

Wann und wie oft muss geräumt werden

Sie müssen nicht rund um die Uhr Schnee schaufeln. Die Räumpflicht gilt zwischen sieben und 21 Uhr, also während der Zeit, in der am meisten Fussgänger unterwegs sind. Ausserhalb dieser Zeiten müssen Benützer mit winterlichen Bedingungen rechnen und müssen besondere Vorsicht walten lassen. Passiert ein Unfall um vier Uhr morgens, sind Sie in der Regel nicht haftbar, da niemand erwarten kann, dass Sie mitten in der Nacht räumen.

Konkret bedeutet das: Trottoirs müssen bis sieben Uhr an Werktagen und bis acht Uhr an Sonn- und Feiertagen geräumt sein. Wenn es über Nacht geschneit hat, müssen Sie also früh aufstehen, um rechtzeitig zu räumen. Bei anhaltendem Schneefall während des Tages müssen Sie die Wege mehrmals kontrollieren und bei Bedarf nachräumen. Es genügt nicht, nur einmal am Morgen zu schaufeln und dann bis zum nächsten Tag zu warten.

Der Winterdienst muss technisch möglich und mit zumutbarem Aufwand zu bewältigen sein. Bei extremem Schneefall wird nicht verlangt, dass jede Flocke sofort verschwindet. Es reicht, wenn Fusswege so geräumt sind, dass zwei Personen problemlos aneinander vorbeikommen können, also auf etwa 80 Zentimeter Breite. Sie müssen auch nicht jeden Zentimeter blitzsauber schaufeln. Wichtig ist, dass die Wege gefahrlos begehbar sind.

Neben Räumen gehört auch Streuen bei Glätte zur Pflicht. Bei Eisregen oder gefrorenen Wegen müssen Sie abstumpfende Mittel wie Split oder Granulat ausbringen. Achtung: Streusalz ist in vielen Gemeinden nur noch eingeschränkt erlaubt oder ganz verboten, da es Pflanzen schädigt und ins Grundwasser gelangt. Informieren Sie sich bei Ihrer Gemeinde über die zulässigen Streumittel. Nach dem Streuen mit Split müssen Sie die Rückstände zeitnah wieder entfernen, da sonst Verschmutzungen entstehen.

Wohin mit dem Schnee

Schneeräumung mit Schneeschaufel

Der Schnee darf nicht auf öffentliche Strassen, Trottoirs oder Nachbargrundstücke geschaufelt werden. Er muss auf Ihrem Grundstück bleiben. Lagern Sie ihn möglichst an Stellen, wo er nicht stört und niemandem gefährlich werden kann. Achten Sie darauf, dass keine Sichtbehinderungen an Zufahrten oder Einmündungen entstehen. Bei grossen Schneemengen kann der Platz knapp werden, besonders in dicht bewohnten Gebieten.

Sie dürfen den Schnee an den Rändern Ihres Grundstücks lagern, solange er nicht auf öffentlichen Grund ragt. Selbstverständlich können Sie ihn auch auf Ihrer Wiese oder im Garten deponieren. Vermeiden Sie jedoch, Schnee direkt an Hauswänden aufzutürmen, da dies zu Feuchtigkeitsproblemen führen kann, wenn der Schnee im Frühling schmilzt.

Der Gemeindepflug darf umgekehrt die Pracht auch nicht einfach auf Ihr Grundstück schieben, ausser wenn es unvermeidbar ist. Bei Hauseinfahrten ist dies aber manchmal nicht möglich – hier entsteht oft Frust, wenn die frisch geräumte Einfahrt durch den Strassenpflug wieder zugeschoben wird. Rechtlich ist das nur zulässig, wenn der öffentliche Dienst keine andere Möglichkeit hat. In der Praxis müssen Sie dann leider nochmals zur Schaufel greifen.

Haftung bei Unfällen

Die Haftungsfrage ist der Hauptgrund, warum Schneeräumung ernst genommen werden muss. Nach Artikel 58 des Obligationenrechts haften Grundeigentümer für Schäden durch mangelhaften Unterhalt. Rutscht jemand auf Ihrem nicht geräumten Weg aus, können Sie schadenersatzpflichtig werden.

Allerdings trifft Sie nur dann eine Haftung, wenn Sie zumutbare Massnahmen unterlassen haben und dem Opfer kein Selbstverschulden anzulasten ist. Stöckelschuhe bei Schneefall sind ein Selbstverschulden. Auch der Zeitpunkt spielt eine Rolle: Unfälle um drei Uhr nachts liegen ausserhalb der Räumzeiten.

Warntafeln oder Absperrungen sind allenfalls Ergänzungen, befreien Sie aber nicht von der Räumpflicht. Bei Dachlawinen und Eiszapfen müssen Sie Schutzmassnahmen ergreifen, wenn regelmässig Gefahr besteht.

ACHTUNG: Haftungsrisiko bei mangelhafter Schneeräumung Vernachlässigen Sie die Schneeräumung, riskieren Sie hohe Schadenersatzforderungen. Bei einem Unfall können Sie persönlich haftbar gemacht werden – von Behandlungskosten über Erwerbsausfall bis zu Schmerzensgeld. Schützen Sie sich durch eine Privathaftpflichtversicherung. Diese deckt Schäden ab, die Sie fremden Personen zufügen. Als Grundeigentümer sollten Sie prüfen, ob Ihre Gebäudeversicherung Haftpflichtschäden abdeckt.

Winterdienst beauftragen: Professionelle Hilfe

Professioneller Winterdienst

Nicht jeder hat Zeit oder Kraft, bei jedem Schneefall zur Schaufel zu greifen. Besonders für Berufstätige, ältere Menschen oder grosse Liegenschaften lohnt sich ein professioneller Winterdienst. In der Schweiz umfasst dieser Service neben Schneeräumung auch Streuen bei Glätte und regelmässige Kontrollgänge.

Ein professioneller Winterdienst übernimmt: Schneeräumung von Gehwegen, Zufahrten, Parkplätzen und Eingängen, Beseitigung von Eisglätte durch Streuen, Entfernung von Eiszapfen, Bereitstellung von Streugutbehältern und Kontrollgänge bei Wetterumschwüngen. Viele Anbieter bieten vierundzwanzig Stunden Einsatzbereitschaft.

Die Kosten liegen zwischen CHF 60.- und CHF 120.- pro Stunde. Viele Dienste rechnen mit einer Bereitschaftspauschale von CHF 50.- bis CHF 100.- pro Monat ab, unabhängig vom tatsächlichen Einsatz. Hinzu kommen die Einsatzkosten pro Räumung.

Oft übernehmen Hauswartungsdienste auch den Winterdienst. Die Kosten für Hauswartung liegen in der Schweiz zwischen CHF 450.- und CHF 1’150.- pro Monat und umfassen neben Winterdienst auch Reinigung, Gartenpflege und die technische Betreuung. Für Mehrfamilienhäuser ist ein Kombipaket oft günstiger.

Den richtigen Winterdienst finden

Bei der Auswahl achten Sie auf: Zuverlässigkeit (frühmorgens einsatzbereit), klar definierte Leistungen (Streuen, Eiszapfen entfernen, Kontrollen), Verfügbarkeit an Wochenenden und Feiertagen, Versicherungsschutz und faire Kündigungsfristen. Vergleichen Sie nicht nur Preise, sondern auch Leistungsumfang und Referenzen. Für Mehrfamilienhäuser lohnen sich oft Pauschalangebote für die gesamte Saison.

Jetzt Anbieter für Winterdienst finden

Sie suchen einen zuverlässigen Winterdienst für Ihr Grundstück? Stellen Sie jetzt eine unverbindliche Anfrage auf Ofri und erhalten Sie mehrere Offerten von geprüften Hauswartungsdiensten aus Ihrer Region. So können Sie Leistungen und Preise direkt vergleichen und den Anbieter wählen, der am besten zu Ihren Anforderungen passt. Alle Anbieter auf Ofri sind manuell geprüft und verfügen über Versicherungsnachweis.

Tipps für die Schneeräumung in Eigenregie

Wenn Sie selbst räumen: Beginnen Sie früh, bevor der Schnee festgetreten wird. Verwenden Sie ergonomische Schneeschaufeln mit gebogenem Griff. Bei grossen Flächen lohnt sich eine Schneefräse (CHF 300.- bis CHF 2’000.-).

Achten Sie auf Ihre Gesundheit: Schneeschippen belastet Herz und Kreislauf. Machen Sie Pausen, heben Sie nicht zu viel auf einmal und tragen Sie rutschfestes Schuhwerk. Streuen Sie Split sparsam – eine dünne Schicht reicht. Besorgen Sie Streumittel schon im Herbst und halten Sie Werkzeuge griffbereit.

Fazit: Schneeräumung ernst nehmen

Schneeräumung ist in der Schweiz eine ernste Pflicht mit potenziell teuren Konsequenzen. Als Grundeigentümer oder Mieter mit Räumpflicht sollten Sie Ihre Verantwortung kennen und wahrnehmen.

Wenn Sie die Arbeit nicht selbst übernehmen können, ist ein professioneller Winterdienst eine sinnvolle Investition. Die Kosten sind im Vergleich zu möglichen Haftungsfolgen überschaubar. Organisieren Sie sich vor dem Winter, damit Sie bei den ersten Schneeflocken nicht unter Zeitdruck geraten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Räumung an Mieter übertragen?

Ja, wenn dies im Mietvertrag oder der Hausordnung steht. Sie bleiben aber in der Haftung und sollten kontrollieren.

Muss ich bei extremem Schneefall ständig räumen?

Nein, nur was zumutbar ist. Es genügt, wenn Wege passierbar bleiben.

Wer bezahlt bei Mietverhältnissen?

Grundsätzlich der Vermieter. Er kann die Kosten als Nebenkosten umlegen, wenn dies vereinbart ist.

Darf die Gemeinde Schnee auf mein Grundstück schieben?

Nur wenn es unvermeidbar ist. Bei Hauseinfahrten lässt sich das manchmal nicht vermeiden.

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