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An- und Vorauszahlungen

Bei grösseren Projekten können sich Auftraggeber und Handwerker z.B. auf sogenannte Abschlagszahlungen nach Art. 144 SIA 118 einigen.

Ofri Redaktion
19. Oktober 2022 - 4 Min. Lesezeit

An- und Vorauszahlungen in Schweizer Franken

  • Welche Probleme mit den Regelungen im OR auftreten
  • Welche Handwerksbranchen die SIA-Norm reguliert
  • SIA-Norm als regulierte Alternative für riskante An- und Vorauszahlungen
  • Der SIA-Rückbehalt sichert die Abschlagszahlung
  • Spezialnormen für verschiedene Branchen
  • Vertragsvorlage gemäss SIA-Norm 118

Welche Probleme mit den Regelungen im OR auftreten

Das Schweizerische Obligationenrecht regelt den Werkvertrag in einem extra dafür bestimmten Kapitel. In dessen Art. 372 Abs. 1 ist eine Zug-um-Zug-Regelung bestimmt, d.h. man bezahlt für die Fertigstellung der Dienstleistung, sobald sie abgeschlossen ist.

Dies bedeutet jedoch, dass Handwerker in Vorkasse treten müssen und erst ihren gebührenden Werklohn erhalten, sobald ihre Arbeit abgeschlossen ist. Gerade für Kleinunternehmer kann dies oft zu Engpässen führen, weswegen regelmässig An- oder Vorauszahlungen vereinbart werden.

Geht ein Unternehmen tatsächlich Konkurs oder taucht der Handwerker unter, so sieht sich die Anzahlung schnell verloren.

Welche Handwerksbranchen die SIA-Norm reguliert

Sie können die Regulierungen der SIA-Norm wie nachfolgend erklärt anwenden, wenn das Projekt in eine der folgenden Branchen passt:

  • Kanalisationen
  • Deponiebau
  • Gerüstbau
  • geneigte Dächer und hinterlüftete Bekleidungen von Aussenwänden
  • Verputz- und Trockenbauarbeiten
  • Verputzte Aussenwärmedämmungen
  • Kunststeinarbeiten
  • Natursteinarbeiten
  • Plattenarbeiten
  • schwimmende Estriche im Innenbereich
  • Bodenbeläge aus Zement, Magnesia, Kunstharz und Bitumen
  • Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz
  • Maler-, Holzbeiz- und Tapezierarbeiten
  • Betonbau
  • Holzbau
  • Mauerwerk
  • Natursteinmauerwerk
  • geotechnische Arbeiten
  • Abdichtungen von Hochbauten
  • Abdichtungen von Fugen in Bauten
  • Begrünung von Dächern
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Gebäudetechnik
  • Untertagbau
  • Abdichtungen und Entwässerungen von Bauten unter Terrain und im Untertagbau
  • Abdichtungen von befahrbaren Flächen im Hochbau

Falls Ihr Projekt nicht in eine dieser Gruppierungen passt, können Sie unten bei dem Punkt „Spezialnormen für verschiedene Branchen“ weiterlesen.

SIA-Norm als regulierte Alternative für riskante An- und Vorauszahlungen

Um diesem Fall und allfälligen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, ist es für beide Seiten, Auftraggeber und Handwerker, ratsam, sich bei Werkverträgen im Baugewerbe an die SIA-Normen zu halten, die bereits vordefinierte Zahlungsbedingungen beinhalten.

Bei grösseren Projekten können sich Auftraggeber und Handwerker z.B. auf sogenannte Abschlagszahlungen nach Art. 144 SIA 118 einigen.

Wie die SIA-Abschlagszahlungen funktionieren

Diese können höchstens jeden Monat von dem Handwerker per Rechnung für die bereits erbrachten Leistungen verlangt werden. Dazu muss die Dienstleistung (im Gegensatz zur Teilzahlung nach Art. 372 Abs. 2 OR) noch nicht gesamtheitlich abgeschlossen sein. Auch muss der Handwerker nicht monatlich Rechnung schreiben, man kann dies auch in grösseren Abständen machen, jedoch nicht in kleineren.

Der SIA-Rückbehalt sichert die Abschlagszahlung

Als Sicherheit für den Auftraggeber regelt die SIA-Norm 118 in Art. 149 den Rückbehalt. Hiernach kann der Auftraggeber 10% der Abschlagszahlung einbehalten, um die Fertigstellung der Dienstleistung zu versichern. Alle Rückbehalte zusammengerechnet werden somit mit gesamtheitlicher Fertigstellung und Übergabe fällig. Übersteigt der Gesamtpreis CHF 300’000 so liegt der Rückbehalt bei 5%, jedoch mindestens bei CHF 30’000.

Spezialnormen für verschiedene Branchen

In vielen Arbeitsgattungen werden gemäss SIA-Normen zudem auch andere Zahlungsmodalitäten vereinbart. Dabei gibt es grundsätzlich drei verschiedene Gruppen:

  1. Metallbauarbeiten, Schreinerarbeiten, Deckenbekleidungen, Vorhangsfassaden, Fenster- und Fenstertüren, Türen und Tore 30% des Werkpreises bei Bestellung, 30% des Werkpreises bei Lieferung auf die Baustelle oder vereinbarter Lieferbereitschaft, 30% des Werkpreises nach Montage bzw. bei besonderer Vereinbarung nach Montage einzelner Etappen, 10% des Werkpreises nach Erfüllen der vertraglichen der vertraglichen Leistungen, Ablauf der Prüfungsfrist der Schlussabrechnung und Vorliegen der Sicherheitsleistung.

  2. Stahlbau: Bei Aufträgen bis CHF 50 000,-: 90% bei Abschluss der Montage, normale 10% Rückbehalt Bei Aufträgen über CHF 50 000,-: 30% bei Vertragsabschluss, 30% bei Montagebeginn bzw. Montagebereitschaft, 40% innert 30 Tagen nach Abschluss der Montage, abzüglich Rückbehalt, normale 10% Rückbehalt Bei Aufträgen, die nur die Herstellung ohne Montage umfassen: 40% bei Vertragsabschluss, 50% bei Versandbereitschaft, 10% bei Rechnungsstellung

  3. Sonnen- und Wetterschutzanlagen: 30% des Werkpreises bei Vertragsabschluss, 30% des Werkpreises bei Lieferung auf die Baustelle oder vereinbarter Lieferbereitschaft, 30% des Werkpreises nach Montage, 10% des Werkpreises nach Erfüllen der vertraglichen der vertraglichen Leistungen, Ablauf der Prüfungsfrist der Schlussabrechnung und Vorliegen der Sicherheitsleistung.

Vertragsvorlage gemäss SIA-Norm 118

Für Dienstleistungen aus der Planungs- und Baubranche empfiehlt sich der vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein vorgefertigte Vertrag.

Sollte dann von diesem Vertrag abgewichen werden, oder die Regelungen des Obligationenrechts bevorzugt werden, sollte dies zur Absicherungs handschriftlich mit in den Vertrag geschrieben und beidseitig unterzeichnet werden.

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