Bei grösseren Projekten können sich Auftraggeber und Handwerker z.B. auf sogenannte Abschlagszahlungen nach Art. 144 SIA 118 einigen.
Das Schweizerische Obligationenrecht regelt den Werkvertrag in einem extra dafür bestimmten Kapitel. In dessen Art. 372 Abs. 1 ist eine Zug-um-Zug-Regelung bestimmt, d.h. man bezahlt für die Fertigstellung der Dienstleistung, sobald sie abgeschlossen ist.
Dies bedeutet jedoch, dass Handwerker in Vorkasse treten müssen und erst ihren gebührenden Werklohn erhalten, sobald ihre Arbeit abgeschlossen ist. Gerade für Kleinunternehmer kann dies oft zu Engpässen führen, weswegen regelmässig An- oder Vorauszahlungen vereinbart werden.
Geht ein Unternehmen tatsächlich Konkurs oder taucht der Handwerker unter, so sieht sich die Anzahlung schnell verloren.
Sie können die Regulierungen der SIA-Norm wie nachfolgend erklärt anwenden, wenn das Projekt in eine der folgenden Branchen passt:
Falls Ihr Projekt nicht in eine dieser Gruppierungen passt, können Sie unten bei dem Punkt „Spezialnormen für verschiedene Branchen“ weiterlesen.
Um diesem Fall und allfälligen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, ist es für beide Seiten, Auftraggeber und Handwerker, ratsam, sich bei Werkverträgen im Baugewerbe an die SIA-Normen zu halten, die bereits vordefinierte Zahlungsbedingungen beinhalten.
Bei grösseren Projekten können sich Auftraggeber und Handwerker z.B. auf sogenannte Abschlagszahlungen nach Art. 144 SIA 118 einigen.
Diese können höchstens jeden Monat von dem Handwerker per Rechnung für die bereits erbrachten Leistungen verlangt werden. Dazu muss die Dienstleistung (im Gegensatz zur Teilzahlung nach Art. 372 Abs. 2 OR) noch nicht gesamtheitlich abgeschlossen sein. Auch muss der Handwerker nicht monatlich Rechnung schreiben, man kann dies auch in grösseren Abständen machen, jedoch nicht in kleineren.
Als Sicherheit für den Auftraggeber regelt die SIA-Norm 118 in Art. 149 den Rückbehalt. Hiernach kann der Auftraggeber 10% der Abschlagszahlung einbehalten, um die Fertigstellung der Dienstleistung zu versichern. Alle Rückbehalte zusammengerechnet werden somit mit gesamtheitlicher Fertigstellung und Übergabe fällig. Übersteigt der Gesamtpreis CHF 300’000 so liegt der Rückbehalt bei 5%, jedoch mindestens bei CHF 30’000.
In vielen Arbeitsgattungen werden gemäss SIA-Normen zudem auch andere Zahlungsmodalitäten vereinbart. Dabei gibt es grundsätzlich drei verschiedene Gruppen:
Für Dienstleistungen aus der Planungs- und Baubranche empfiehlt sich der vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein vorgefertigte Vertrag.
Sollte dann von diesem Vertrag abgewichen werden, oder die Regelungen des Obligationenrechts bevorzugt werden, sollte dies zur Absicherungs handschriftlich mit in den Vertrag geschrieben und beidseitig unterzeichnet werden.
100% gratis für Sie
Geprüfte Handwerker & Dienstleister
Mit Nutzerbewertungen