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Start » Ratgeber » Coronavirus: Information für Ofri Handwerker

Coronavirus: Information für Ofri Handwerker

Die Coronakrise trifft die Schweizer Handwerkerbranche in Mark und Bein. Was dürfen Sie als Schweizer Handwerksbetrieb noch und wo erhalten Sie finanzielle Hilfe? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Ofri Redaktion
02. August 2022 - 5 Min. Lesezeit

Schweizer Handwerker dürfen trotz Corona arbeiten

Darf ich als Handwerker noch arbeiten?

Ja, Sie dürfen Aufträge annehmen und ausführen. Für Handwerker und Umzugsunternehmen gibt es aktuell (Stand 17.12.2020) kein schweizweites Arbeitsverbot.

Was muss ich jetzt beachten, wenn ich bei einem Kunden bin?

Halten Sie die Hygieneregeln des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) strikt ein. Dazu zählt:

  • Verzichten Sie auf Händeschütteln.
  • Halten Sie immer mehr als zwei Meter Abstand zum Auftraggeber.
  • Bitten Sie den Kunden, sich vor und nach der Arbeit die Hände mit Seife waschen zu können. Falls dies nicht möglich ist, desinfizieren Sie sich die Hände. Ziehen Sie während der Arbeit Handschuhe an.
  • In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen.

Führen Sie die Arbeiten wenn möglich alleine durch. Falls dies nicht möglich ist, reduzieren Sie die Anzahl der anwesenden Personen auf ein absolutes Minimum. Es dürfen aber nie mehr als fünf Personen während dem Termin anwesend sind.

Wenn Sie Krankheitssymptome aufweisen oder zur Risikogruppe gehören, nehmen Sie keine Termine an.

Was muss ich auf Baustellen beachten?

Zusätzlich zu den oben erwähnten Regeln, müssen alle Punkte der SUVA Checkliste erfüllt sein. Weitere Informationen finden Sie unter: www.suva.ch/corona-bau

Ich habe aufgrund des Coronavirus Aufträge verloren. Wo erhalte ich finanzielle Hilfe?

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 ein Massnahmenpaket beschlossen. Als Handwerksbetrieb haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Für KMUs mit Mitarbeitern: Kurzarbeit
  • Für Selbstständige: Entschädigung bei Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes, Quarantäne oder Kinderbetreuung
  • Für Selbstständige und KMUs mit Mitarbeitern: Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Folgend beschreiben wir Ihnen die Massnahmen im Detail:

Kurzarbeit
Wenn Sie Gesellschafter einer GmbH oder AG sind, können Sie für sich, Ihre Mitarbeiter sowie für Ihre Lernenden Kurzarbeit beantragen.

Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist ein Instrument des Bundes, um in Krisenzeiten Arbeitsplätze zu erhalten. Die Arbeitnehmer erhalten von der AHV mindestens 80 Prozent des wegfallenden Lohns (bis 31.03.2021).

Wie kann ich Kurzarbeit beantragen?
Wählen Sie entweder das COVID-19-Excel-Formular oder den eService zur Voranmeldung für Kurzarbeit aus.
Erläutern Sie welche Auswirkung das Coronavirus auf Ihre Betriebslage hat.
Sie müssen dem Antrag ein Organigramm beilegen. Laden Sie hier unser Muster-Organigramm für Kurzarbeit herunter.
Senden Sie im Anschluss die Voranmeldung an ihr kantonales Amt für Wirtschaft. Hier finden Sie die Adressen der kantonalen Ämter für Wirtschaft.

Detaillierte Angaben zum Prozess finden Sie hier.

Wie lange ist die Wartefrist (Karenzfrist) für die Kurzarbeit?
Die Wartefrist (Karenzfrist) für Kurzarbeit liegt bei einem Tag (bis 31.03.2021).

Quelle und weitere Informationen: Seco - Neues Coronavirus und Kurzarbeit

Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Wenn Sie selbstständig erwerbender Handwerker sind und einer der untenstehenden Fälle zutrifft, haben Sie Anrecht auf Entschädigung:
- Sie mussten wegen den vom Bundesrat getroffenen Massnahmen Ihre Tätigkeit einstellen.
- Sie mussten Ihre Tätigkeit als Handwerker unterbrechen, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder (unter 12 Jahren) ausfiel.
- Sie mussten wegen einer Quarantänemassnahme Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen.

Was muss ich tun?
Füllen Sie das Formular Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung aus und senden Sie es per E-Mail an Ihre kantonale Ausgleichskasse. Sie finden hier die Adressen aller AHV-Ausgleichskassen

Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des Einkommens, jedoch maximal 196 Franken pro Tag.

Wann wird das Geld ausbezahlt?
Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.

Haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung?
Sie können ein Gesuch um Nothilfe stellen. Dies wird von den Gemeinden geregelt und ist nicht bundesweit verfügbar.
Liste Schweizer Gemeinden mit Verlinkung zu Homepages
Beispiel Stadt Zürich

Quelle und weitere Informationen: Bundesamt für Sozialversicherungen - EO Corona

Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) und selbstständig Erwerbende können Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) verlangen. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe ist Ihre kantonale AHV-Ausgleichskasse.

Quelle und weitere Informationen: Medienmitteilung Bund - Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Auf der Informationsseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) finden Sie relevante Informationen zu wirtschaftlichen Themen.

Wir ermutigen Sie regelmässig ein Auge auf die offenen Aufträge zu werfen. Auftraggeber fügen täglich neue Ausschreibungen hinzu und einige Handwerksprojekte lassen sich nicht aufschieben.

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