Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer profitiert von der Abschaffung des Eigenmietwerts?
Von der Abschaffung des Eigenmietwerts profitieren am meisten Haushalte, deren Hypothek fast getilgt ist. Sie verlieren mit dem Schuldzinsenabzug wenig und den Eigenmietwert ganz. Das trifft häufig auf Rentnerhaushalte zu, dazu auf Besitzer neuerer Wohnungen in Zentren, wo der Eigenmietwert hoch und der Unterhalt tief ist.
Schlechter fahren zwei Gruppen. Eigentümer mit hoher Hypothek verlieren den Schuldzinsenabzug. Und für Besitzer sanierungsbedürftiger Altliegenschaften steigen die effektiven Kosten einer Renovation je nach Steuersatz um 20 bis 30 Prozent.
Welche Auswirkungen hat die Abschaffung des Eigenmietwerts auf vermietete Wohnungen?
Für vermietete Wohnungen ändert sich beim Unterhalt nichts. Der Eigenmietwert betrifft nur selbstgenutztes Wohneigentum, und wo Mietzinsen als Einkommen versteuert werden, bleiben die Unterhaltskosten in vollem Umfang abziehbar.
Anders sieht es bei den Schuldzinsen aus. Diese sind ab 2029 nur noch in dem Verhältnis abziehbar, in dem die vermieteten Liegenschaften zum gesamten Vermögen stehen. Wer neben einer vermieteten Wohnung ein selbstbewohntes Haus besitzt, kann also nur einen Teil geltend machen.
Bleiben energetische Sanierungen nach 2029 in meinem Kanton abziehbar?
Ob energetische Sanierungen nach 2029 abziehbar bleiben, entscheidet Ihr Wohnkanton. Beim Bund entfällt der Abzug für Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen mit dem Systemwechsel. Die Kantone dürfen ihn freiwillig weiterführen, längstens bis 2050.
Per Redaktionsschluss hat kein Kanton abschliessend entschieden. Wenn Sie eine Wärmepumpe oder eine Dämmung planen und der Abzug für Ihre Rechnung wichtig ist, fragen Sie beim kantonalen Steueramt nach dem aktuellen Stand, bevor Sie den Auftrag vergeben.
Kann ich Renovationskosten auf mehrere Steuerjahre verteilen?
Renovationskosten lassen sich über Teilrechnungen auf mehrere Steuerjahre verteilen, solange die Arbeiten in Etappen abgerechnet werden. Das lohnt sich, wenn eine grosse Rechnung Ihr steuerbares Einkommen unter die nächste Progressionsstufe drückt und ein Teil des Abzugs damit verpufft.
Bis Ende 2028 ist das ein echter Hebel. Danach fällt er weg, weil selbstgenutzte Liegenschaften gar keinen Unterhaltsabzug mehr kennen. Wer mehrjährig plant, sollte sie deshalb so legen, dass alle in ein Steuerjahr vor 2029 fallen.
Was passiert mit einer Renovation, die über den Jahreswechsel 2028 auf 2029 läuft?
Bei einer Renovation über den Jahreswechsel 2028 auf 2029 kommt es auf den Zeitpunkt an, den Ihr Kanton für den Abzug heranzieht. Alles, was noch dem Steuerjahr 2028 zugeordnet wird, ist abziehbar, alles danach nicht mehr.
Je nach Kanton gilt dafür die Fälligkeit der Rechnung, deren Bezahlung oder das Rechnungsdatum. Lassen Sie sich vom Betrieb bestätigen, bis wann er die Schlussrechnung stellt, und klären Sie die kantonale Regel vorher ab. Ein Bauabschluss im Dezember nützt wenig, wenn die Rechnung im Januar kommt.











