Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann der Netzbetreiber meine Solaranlage über den Smart Meter abschalten?
Ob ein Zähler die Anlage abschalten kann, hängt von seiner Ausstattung ab. Ein intelligentes Messsystem im gesetzlichen Sinn erfasst nur Daten und überträgt sie. Hat der Zähler zusätzlich eine Abschaltfunktion, gilt diese Funktion rechtlich als Steuer- und Regelsystem, und dafür braucht es grundsätzlich Ihre Zustimmung. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt dazu nicht.
Abregeln darf der Verteilnetzbetreiber trotzdem, und das ist seit dem 1. Januar 2026 neu. Er darf höchstens drei Prozent der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt abregeln, dafür ohne Ihre Zustimmung und ohne Entschädigung. Was darüber hinausgeht, braucht einen Vertrag und muss vergütet werden. Bei einem Zusammenschluss beziehen sich die drei Prozent auf die Gesamteinspeisung am gemeinsamen Anschluss.
Zu welchem Preis darf ich meinen Solarstrom an die Nachbarn verkaufen?
Der Preis für den Solarstrom ist zwischen Eigentümern frei vereinbar. Die bekannte Obergrenze der Energieverordnung ist eine Mieterschutzregel und gilt nur gegenüber Mietenden und Pächtern, nicht zwischen zwei Hauseigentümern in einem vZEV und auch nicht innerhalb einer LEG. Dort schreibt das Gesetz lediglich vor, dass die Vergütungsansätze schriftlich festgehalten werden.
Gegenüber Mietenden gibt es zwei zulässige Wege. Entweder verrechnen Sie pauschal höchstens 80 Prozent dessen, was die Mietpartei ohne Teilnahme zahlen müsste. Oder Sie rechnen die tatsächlichen Kosten ab, ziehen die Erlöse aus dem externen Verkauf ab und dürfen zusätzlich die Hälfte der Differenz zum Vergleichsbetrag verrechnen. Über den Vergleichsbetrag hinaus geht in keinem Fall etwas.
Für wen lohnt sich Energy Sharing, und für wen nicht?
Energy Sharing lohnt sich dort, wo tagsüber verbraucht wird, während die Anlage produziert. Ein Mehrfamilienhaus mit Homeoffice-Haushalten, einer Wärmepumpe und Ladestationen holt deutlich mehr heraus als ein Haus, das erst abends bewohnt wird. Je höher der Anteil des selbst verbrauchten Stroms, desto grösser der Abstand zur Rückliefervergütung.
Wenig bis nichts bringt es bei sehr kleinen Anlagen, bei wenigen Parteien mit geringem Verbrauch und dort, wo die technischen Voraussetzungen fehlen. Ein Zusammenschluss verlangt mindestens zehn Prozent Eigenproduktion gemessen an der Anschlussleistung, eine Gemeinschaft fünf Prozent. Dazu kommt Verwaltungsaufwand, der bei drei Wohnungen kaum leichter ist als bei zwanzig.
Braucht ein ZEV im Stockwerkeigentum einen Beschluss der Eigentümerversammlung?
Betrifft ein ZEV gemeinschaftliche Gebäudeteile, Leitungen oder eine gemeinsame Solaranlage, braucht es in der Regel einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Welches Mehr nötig ist, hängt davon ab, wie stark in die gemeinschaftlichen Teile eingegriffen wird und was das Reglement vorsieht.
Planen Sie diesen Schritt zeitlich grosszügig ein. Versammlungen finden oft nur einmal jährlich statt, und die dreimonatige Meldefrist beim Netzbetreiber beginnt erst nach dem gültigen Beschluss.
Was passiert, wenn eine Mietpartei aus dem ZEV austreten will?
Der Austritt aus einem ZEV ist an Bedingungen geknüpft: Es braucht entweder einen Anspruch auf Netzzugang oder eine Pflichtverletzung der Eigentümerschaft bei Versorgung oder Abrechnung. Die Kündigung erfolgt schriftlich und begründet, mit einer Frist von drei Monaten.
Der Netzbetreiber muss die austretende Partei innert drei Monaten in die Grundversorgung aufnehmen. Die Kosten dieser Rückführung gehen zulasten der Eigentümerschaft.















