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Start » Ratgeber » Energy Sharing: PV-Strom teilen mit ZEV, vZEV oder LEG

Energy Sharing: PV-Strom teilen mit ZEV, vZEV oder LEG

Energy Sharing bezeichnet in Deutschland das gemeinsame Nutzen von Solarstrom in der Nachbarschaft. In der Schweiz gibt es dafür längst eigene Regeln und drei Abkürzungen: ZEV, vZEV und LEG. Welches Modell in Frage kommt, entscheiden die Stromleitungen im Boden, die Netzebene und seit dem 1. Januar 2026 auch die Gemeindegrenze. Die Unterschiede sind erheblich, und sie kosten oder sparen bares Geld.

Ofri Redaktion
25. August 2026 - 14 Min. Lesezeit

Energy Sharing mit Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Schweizer Wohnhauses

  • Energy Sharing heisst in der Schweiz ZEV, vZEV oder LEG
  • Was ist der Unterschied zwischen ZEV, vZEV und LEG?
  • Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch im eigenen Haus
  • Der virtuelle Zusammenschluss über die Grundstücksgrenze
  • Wie viel spart eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft beim Netztarif?
  • Was Vermieterschaft und Mietende dabei beachten müssen
  • Achtung bei Einmalvergütung und Eigenverbrauch
  • Was Elektroinstallateur und Solarteur dabei übernehmen
  • So kommen Sie von der Idee zur ersten Abrechnung
  • Energy Sharing selbst organisieren oder den Fachbetrieb beauftragen

Energy Sharing heisst in der Schweiz ZEV, vZEV oder LEG

Energy Sharing und das gleichbedeutende «PV Sharing» sind keine Schweizer Rechtsbegriffe. Sie stammen aus der deutschen Energiedebatte, wo das Teilen von Solarstrom erst seit Kurzem gesetzlich geregelt ist. Wer hierzulande danach sucht, findet drei Modelle mit eigenen Namen und eigenen Bedingungen.

Alle drei verfolgen dasselbe Ziel. Solarstrom, der sonst für wenige Rappen ins Netz fliesst, soll dort verbraucht werden, wo er entsteht. Der Unterschied liegt in der Reichweite: im eigenen Haus, über die Grundstücksgrenze hinweg oder im ganzen Quartier.

Das Wichtigste vorab:

  • Drei Modelle mit derselben Idee, aber anderer Reichweite
  • Der ZEV endet am gemeinsamen Hausanschluss
  • Der vZEV nutzt zusätzlich die bestehenden Anschlussleitungen
  • Die LEG gibt es seit dem 1. Januar 2026
  • Zähler und Messkonzept vom Elektrobetrieb: Offerte hier einholen

Für die Entscheidung braucht es zwei Angaben, die man selbst nicht kennt: wie die Liegenschaften ans Verteilnetz angeschlossen sind und auf welcher Netzebene sie liegen, also in welchem Spannungsbereich des Stromnetzes. Beides muss der Verteilnetzbetreiber liefern, also das Unternehmen, dem die Leitungen vor Ort gehören. Wer eine Photovoltaikanlage plant oder schon betreibt, fragt diese Angaben am besten früh an.

Was ist der Unterschied zwischen ZEV, vZEV und LEG?

Beim ZEV bleibt der Strom im eigenen Haus, beim vZEV fliesst er bis zum nächsten Verteilkasten und wieder zurück, bei der LEG durch das Quartiernetz.

Der Unterschied lässt sich am Weg des Stroms festmachen. Jedes Gebäude hängt über eine Anschlussleitung am Netz, also über das eine Kabel, das vom Verteilkasten in der Strasse zum Haus führt. Es ist die letzte Strecke vor dem Zähler und gehört dem Netzbetreiber.

Beim Zusammenschluss im eigenen Haus wird diese Leitung gar nicht gebraucht, weil der Strom hinter dem Zähler bleibt. Beim virtuellen Zusammenschluss fliesst er über die Anschlussleitung des einen Hauses zum Verteilkasten und von dort über die Anschlussleitung des Nachbarhauses wieder hinein. Bei der Gemeinschaft läuft er durch das Netz in der Strasse, wie jeder andere Strom auch.

So sehen die drei Modelle in der Praxis aus:

  • ZEV: Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen, eine Anlage auf dem Dach, ein Hausanschluss für alle.
  • vZEV: Drei Häuser in derselben Strasse, jedes mit eigenem Hausanschluss, aber alle am selben Verteilkasten.
  • LEG: Ein Landwirtschaftsbetrieb mit grosser Dachfläche liefert an Haushalte im Dorf, quer durch das Quartier.

Daraus folgt der Kostenunterschied. Bei den beiden Zusammenschlüssen wird das Verteilnetz für den geteilten Strom nicht beansprucht, deshalb fällt darauf kein Netznutzungsentgelt an, also keine Gebühr für den Transport durch fremde Leitungen. Die Gemeinschaft nutzt das Netz und zahlt dafür, allerdings zu einem reduzierten Tarif.

Bleibt der Mindestanteil, den jedes der drei Modelle verlangt. Er setzt die Leistung der Solaranlage ins Verhältnis zur Anschlussleistung aller Teilnehmenden, also zu der Leistung, die ihre Anschlüsse zusammen aus dem Netz ziehen dürfen. Diese Zahl steht im Vertrag mit dem Netzbetreiber und richtet sich nach der Hauptsicherung.

Achtung: Die Begriffe Anschlussleitung und Anschlussleistung sehen sich sehr ähnlich, bezeichnen aber völlig Verschiedenes. Die Leitung ist das Kabel, die Leistung eine Zahl in Kilowatt.

Ein Rechenbeispiel: Kommen die Anschlüsse aller Teilnehmenden zusammen auf 100 Kilowatt, braucht ein Zusammenschluss eine Anlage mit mindestens zehn Kilowatt Leistung. Für eine Gemeinschaft genügen fünf Kilowatt, weil dort nur fünf Prozent verlangt sind. Die Anlage muss also nicht den Verbrauch decken, sondern eine Mindestgrösse erreichen.

Modell Wo der Strom fliesst Möglich seit Mindestanteil
ZEV hinter dem gemeinsamen Hausanschluss 2018 10 Prozent
vZEV über die Anschlussleitungen benachbarter Häuser 1. Januar 2025 10 Prozent
LEG durch das Verteilnetz, innerhalb einer Gemeinde 1. Januar 2026 5 Prozent

Energy Sharing über ZEV, vZEV oder LEG lohnt besonders, wenn ein Mehrfamilienhaus über eine Wärmepumpe beheizt wird

Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch im eigenen Haus

Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) umfasst Parteien, die den Solarstrom ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbrauchen können, typischerweise die Wohnungen eines Mehrfamilienhauses oder die Häuser einer Überbauung mit gemeinsamem Anschluss.

Nach aussen zählt der ganze Zusammenschluss als ein einziger Endverbraucher.

Der Verteilnetzbetreiber sieht am Netzanschlusspunkt, der Übergabestelle zwischen Verteilnetz und Liegenschaft, nur noch einen Zähler und stellt eine Gesamtrechnung. Wer intern wie viel verbraucht hat, misst und verrechnet der Zusammenschluss selbst.

Dafür braucht es private Zähler bei allen Teilnehmenden, eine Abrechnungslösung und eine schriftliche Vereinbarung. Darin müssen mindestens die Vertretung nach aussen stehen, die Art der internen Messung und Abrechnung sowie das extern bezogene Stromprodukt samt Wechselmodalitäten.

Tipp: Verlangen Sie beim Verteilnetzbetreiber die 15-Minuten-Lastgänge Ihrer Messpunkte. Er muss die für die Abrechnung nötigen Daten unentgeltlich liefern. Ein Lastgang zeigt, wie viel Strom zu welcher Viertelstunde geflossen ist, und ist die Grundlage jeder internen Abrechnung.

Der Mindestanteil von zehn Prozent der Anschlussleistung

Die zehn Prozent der Anschlussleistung sind kein Jahreswert, sondern ein Vergleich zweier Leistungsangaben in Kilowatt. Gemessen wird nichts, gerechnet wird einmal: Anlagenleistung geteilt durch die Anschlussleistung aller Teilnehmenden.

Die Anschlussleistung erfahren Sie beim Verteilnetzbetreiber. Sie steht im Netzanschlussvertrag und richtet sich nach der Absicherung des Hausanschlusses. Wer den Vertrag nicht zur Hand hat, lässt sie vom Elektroinstallateur abfragen.

Der Wert ändert sich deshalb nur, wenn jemand etwas ändert: wenn ein Teilnehmer mit grossem Anschluss dazukommt, wenn ein Anschluss verstärkt wird oder wenn die Anlage schrumpft. Rutscht das Verhältnis dadurch unter zehn Prozent, darf der Zusammenschluss nur weiterbestehen, wenn die Veränderung bei bestehenden Teilnehmenden eingetreten ist. Die Unterschreitung ist dem Netzbetreiber drei Monate im Voraus zu melden.

große Liegenschaft mit Solaranlage auf dem Dach; perfekt für Energy Sharing über ZEV, vZEV oder LEG

Der virtuelle Zusammenschluss über die Grundstücksgrenze

Beim virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) dürfen die Anschlussleitung und die lokale Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt mitbenutzt werden, solange die Spannung unter einem Kilovolt liegt.

Welche Liegenschaften zusammenpassen

Über die Zusammensetzung entscheidet der Verlauf der Leitungen. Die Elektrizitätskommission stellt darauf ab, ob die Liegenschaften am selben Netzanschlusspunkt hängen, etwa an derselben Abgangsklemme in der Trafostation, also der Station, die den Strom auf Haushaltsspannung bringt und ins Quartier verteilt. Direkte Nachbarn können deshalb ausserhalb liegen, während ein Haus zwei Strassen weiter dazugehört. Welche Messpunkte sich zusammenfassen lassen, bestätigt der Verteilnetzbetreiber.

Der Vorteil gegenüber dem klassischen ZEV liegt im Aufwand. Bauliche Änderungen an der Elektroinstallation entfallen, weil die Verrechnung rechnerisch über einen virtuellen Messpunkt läuft. Voraussetzung ist ein intelligentes Messsystem, also ein fernauslesbarer Zähler, den der Netzbetreiber stellt.

Ohne fernauslesbaren Zähler gibt es weder einen virtuellen Zusammenschluss noch eine Gemeinschaft.

Was der Netzbetreiber liefern muss

Netzbetreiber sind verpflichtet, virtuelle Zusammenschlüsse zuzulassen. Die Auskunft darüber, welche Anschlüsse in Frage kommen, müssen sie innert 15 Arbeitstagen erteilen. Für den Netzbezug ist danach nur noch ein virtueller Messpunkt massgebend, weshalb auch nur ein Grundpreis verrechnet werden darf.

Geteilt werden kann erst, wenn die Anlage läuft und die Messpunkte eingerichtet sind. Planen und anmelden lässt sich der Zusammenschluss aber schon vorher. Wer noch plant, klärt zuerst was eine Photovoltaikanlage in der Schweiz kostet und welche Anlagengrösse zum Verbrauch passt.

Tipp: Prüfen Sie vor der Planung das Fördermodell Ihrer Anlage. Anlagen in der Einspeisevergütung ohne Eigenverbrauch dürfen an einem virtuellen Zusammenschluss nicht teilnehmen, solche mit Eigenverbrauch schon.

Diese Frage lohnt sich früh, weil sie über das ganze Vorhaben entscheidet und sich später nicht mehr korrigieren lässt.

Ein an der Wand montiertes System zur Speicherung von Solarenergie kann auch zu Energy Sharing genutzt werden.

Wie viel spart eine lokale Elektrizitätsgemeinschaft beim Netztarif?

Für Strom, der innerhalb einer LEG ausgetauscht wird, sinkt der Netznutzungstarif um 40 Prozent, bei nötiger Spannungstransformation um 20 Prozent.

Bei der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) bleiben alle Beteiligten eigene Kunden ihres Verteilnetzbetreibers und erhalten weiterhin eine eigene Rechnung. Geteilt wird über das öffentliche Netz, und genau dafür gibt es den reduzierten Tarif.

Er gilt für die Elektrizität, die innerhalb der Gemeinschaft ausgetauscht wird, nicht für den ganzen Strombezug. Der Gesetzgeber hätte bis zu 60 Prozent erlauben können, die Stromversorgungsverordnung setzt die Reduktion bei 40 Prozent an. Ist für den Austausch eine Spannungstransformation nötig, beträgt sie 20 Prozent.

In einer Elektrizitätsgemeinschaft sinkt allein der Netztarif, der Strompreis bleibt Verhandlungssache.

Ebenso wenig rabattiert sind Systemdienstleistungen, die Stromreserve, der Netzzuschlag und die Abgaben an das Gemeinwesen. Wer mit einer Halbierung seiner Stromrechnung rechnet, wird enttäuscht sein.

Wer bei einer LEG mitmachen darf

Teilnehmen dürfen Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien und Betreiber von Speichern. Ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch kann seinerseits als Teilnehmer beitreten. Pro Verbrauchsstätte ist nur eine Gemeinschaft zulässig.

Die geografischen Schranken sind eng. Alle Beteiligten müssen im selben Netzgebiet liegen, also im Versorgungsbereich desselben Netzbetreibers, auf derselben Netzebene angeschlossen sein und sich innerhalb einer einzigen Gemeinde befinden. Eine Gemeinschaft über die Gemeindegrenze hinweg ist nach dem Stromversorgungsgesetz ausgeschlossen, auch wenn derselbe Netzbetreiber beide Gemeinden versorgt.

Der Verteilnetzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Er gibt die Netztopologie bekannt, stattet die Teilnehmenden mit intelligenten Messsystemen aus und wickelt Messung und Abrechnung ab. Verlangt eine Gemeinschaft die Ausstattung, muss er sie innert drei Monaten installieren.

Eine Person installiert ein schwarzes Solarmodul auf einem Schrägdach

Was Vermieterschaft und Mietende dabei beachten müssen

Der häufigste Fall eines Zusammenschlusses ist das Mehrfamilienhaus, und dort sitzen die Mietenden mit am Tisch. Gesetzlich geregelt sind zwei Dinge: ob jemand mitmachen muss und was er für den Strom zahlt.

Achtung: Wird ein Zusammenschluss in einem bewohnten Haus neu eingeführt, kann niemand zur Teilnahme gezwungen werden; Mietende dürfen in der Grundversorgung bleiben. Bei neuen Mietverträgen lässt sich die Teilnahme dagegen verbindlich vereinbaren. Und der intern verrechnete Strom darf nie mehr kosten als der Strom, den die Mietpartei ohne Teilnahme beziehen würde.

Die Kosten für die Einrichtung trägt die Eigentümerschaft und darf sie nicht über die Stromabrechnung weitergeben. Wer einen Zusammenschluss im vermieteten Objekt plant, klärt diese Punkte am besten vor der Offerte, weil sie über die Rechnung und über den Hausfrieden entscheiden.

Zwischen zwei Eigentümern in einem vZEV gilt die Preisschranke übrigens nicht. Sie schützt Mietende und Pächter, nicht Nachbarn mit eigenem Haus.

Achtung bei Einmalvergütung und Eigenverbrauch

Wer für seine Anlage die hohe Einmalvergütung bezogen hat, also den erhöhten Bundesbeitrag an die Investitionskosten, darf den Strom über Jahre nicht selbst verbrauchen. Bei neuen Zusicherungen sind es 20 Jahre, davor waren es 15. Die volle Fördersumme wird gerade dafür ausgerichtet, dass die ganze Produktion ins Netz geht.

Volle Förderung und Eigenverbrauch schliessen einander für die Dauer der Zusicherung aus.

Wird trotzdem Eigenverbrauch betrieben, kann die Einmalvergütung ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Die Teilnahme an einer Gemeinschaft bleibt dagegen zulässig, weil dort gelieferter Strom rechtlich kein Eigenverbrauch ist. Für geförderte Anlagen ist sie deshalb oft der einzige Weg, den eigenen Strom in der Nachbarschaft zu platzieren.

Wie die Fördermodelle im Einzelnen funktionieren, steht im Ratgeber zu den Förderungen für Photovoltaikanlagen.

Ein Solarteur verbindet zwei Solarmodule auf einem Dach

Was Elektroinstallateur und Solarteur dabei übernehmen

Kein Zusammenschluss entsteht am Schreibtisch allein. Ein Teil der Arbeit ist bewilligungspflichtig und darf nur von Betrieben mit einer Installationsbewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorats ausgeführt werden. Diese Bewilligung ist die staatliche Erlaubnis, an fest installierten Stromleitungen zu arbeiten. Die folgenden Arbeiten fallen typischerweise an.

1. Messkonzept und Zähler

Beim klassischen ZEV kommen private Zähler bei allen Teilnehmenden hinzu, oft mit Anpassungen am Verteilerkasten. Beim vZEV entfällt das, weil die vorhandenen intelligenten Messsysteme genügen. Der Elektroinstallateur klärt vorab, ob der bestehende Kasten Platz für die Zähler hat.

2. Anmeldung und Sicherheitsnachweis

Installationsarbeiten sind dem Netzbetreiber vor der Ausführung anzuzeigen. Bei einer Anlage mit Verbindung zum Niederspannungsnetz muss die Eigentümerschaft innert sechs Monaten ab der Übernahme vom Erstellerbetrieb eine Abnahmekontrolle veranlassen und den Sicherheitsnachweis einreichen. Dieses Dokument bestätigt, dass die Installation geprüft wurde und den Sicherheitsvorschriften entspricht. Die Frist läuft ab der Übernahme, nicht ab der Inbetriebnahme.

3. Anmeldung des Zusammenschlusses

Die Bildung eines ZEV ist dem Verteilnetzbetreiber drei Monate im Voraus zu melden, ebenso die Vertretung und die teilnehmenden Mietenden. Bei einer LEG gelten dieselben drei Monate für Bildung und Auflösung, für Ein- und Austritte genügt ein Monat.

4. Abrechnung und Betrieb

Die interne Abrechnung übernimmt entweder die Verwaltung selbst oder ein spezialisierter Dienstleister. Manche Verteilnetzbetreiber bieten sie als Zusatzleistung an, andere liefern nur die Daten. Ein Solarteur kennt in der Regel die Anbieter in der Region.

Tipp: Holen Sie die Offerte für die Anlage und die für Zähler und Abrechnung getrennt ein. So sehen Sie, was das Teilen des Stroms tatsächlich zusätzlich kostet, und können den Abrechnungsdienstleister später wechseln.

So kommen Sie von der Idee zur ersten Abrechnung

Rechnen Sie vom ersten Gespräch bis zur laufenden Abrechnung mit mehreren Monaten. Den Takt geben dabei die Meldefristen beim Verteilnetzbetreiber vor.

Zuerst klären Sie beim Verteilnetzbetreiber die Anschlusssituation und die Netzebene. Danach entscheiden Sie über das Modell und holen die Offerten ein. Erst wenn die Vereinbarung unterschrieben ist und die Teilnehmenden feststehen, läuft die dreimonatige Meldefrist. Parallel dazu informieren Sie die Mietparteien und passen die Verträge an.

Für eine bestehende Anlage ist der Weg kürzer. Ist die Anlage neu, kommt die Bauzeit dazu; wer erst noch eine Solaranlage installieren lassen will, plant die Anmeldung des Zusammenschlusses am besten gleich mit ein.

Mehrere Männer befinden sich auf einem Dach und montieren eine PV-Anlage

Energy Sharing selbst organisieren oder den Fachbetrieb beauftragen

Die Vereinbarung, die Wahl des Modells und die Kommunikation mit den Mietparteien können Sie selbst übernehmen. Das ist Papierarbeit, und sie ist gut zu bewältigen, wenn Sie die Fristen im Blick behalten.

Alles, was am Strom hängt, gehört in Fachhände: die Zähler, der Verteilerkasten, die Installationsanzeige und der Sicherheitsnachweis. Dasselbe gilt für die Auslegung der Anlage und für die Frage, ob ein grösserer Wechselrichter den zusätzlichen Verbrauch trägt. Was das ausmacht, zeigen die Kosten für den Photovoltaik-Wechselrichter.

Beim Vergleich mehrerer Angebote zeigt sich, welcher Betrieb solche Zusammenschlüsse schon gebaut hat. Vergleichen Sie unverbindlich Offerten von geprüften Betrieben aus Ihrer Region und lassen Sie sich Zähler, Abrechnung und Anmeldung einzeln ausweisen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann der Netzbetreiber meine Solaranlage über den Smart Meter abschalten?

Ob ein Zähler die Anlage abschalten kann, hängt von seiner Ausstattung ab. Ein intelligentes Messsystem im gesetzlichen Sinn erfasst nur Daten und überträgt sie. Hat der Zähler zusätzlich eine Abschaltfunktion, gilt diese Funktion rechtlich als Steuer- und Regelsystem, und dafür braucht es grundsätzlich Ihre Zustimmung. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt dazu nicht.

Abregeln darf der Verteilnetzbetreiber trotzdem, und das ist seit dem 1. Januar 2026 neu. Er darf höchstens drei Prozent der jährlich erzeugten Energie am Anschlusspunkt abregeln, dafür ohne Ihre Zustimmung und ohne Entschädigung. Was darüber hinausgeht, braucht einen Vertrag und muss vergütet werden. Bei einem Zusammenschluss beziehen sich die drei Prozent auf die Gesamteinspeisung am gemeinsamen Anschluss.

Zu welchem Preis darf ich meinen Solarstrom an die Nachbarn verkaufen?

Der Preis für den Solarstrom ist zwischen Eigentümern frei vereinbar. Die bekannte Obergrenze der Energieverordnung ist eine Mieterschutzregel und gilt nur gegenüber Mietenden und Pächtern, nicht zwischen zwei Hauseigentümern in einem vZEV und auch nicht innerhalb einer LEG. Dort schreibt das Gesetz lediglich vor, dass die Vergütungsansätze schriftlich festgehalten werden.

Gegenüber Mietenden gibt es zwei zulässige Wege. Entweder verrechnen Sie pauschal höchstens 80 Prozent dessen, was die Mietpartei ohne Teilnahme zahlen müsste. Oder Sie rechnen die tatsächlichen Kosten ab, ziehen die Erlöse aus dem externen Verkauf ab und dürfen zusätzlich die Hälfte der Differenz zum Vergleichsbetrag verrechnen. Über den Vergleichsbetrag hinaus geht in keinem Fall etwas.

Für wen lohnt sich Energy Sharing, und für wen nicht?

Energy Sharing lohnt sich dort, wo tagsüber verbraucht wird, während die Anlage produziert. Ein Mehrfamilienhaus mit Homeoffice-Haushalten, einer Wärmepumpe und Ladestationen holt deutlich mehr heraus als ein Haus, das erst abends bewohnt wird. Je höher der Anteil des selbst verbrauchten Stroms, desto grösser der Abstand zur Rückliefervergütung.

Wenig bis nichts bringt es bei sehr kleinen Anlagen, bei wenigen Parteien mit geringem Verbrauch und dort, wo die technischen Voraussetzungen fehlen. Ein Zusammenschluss verlangt mindestens zehn Prozent Eigenproduktion gemessen an der Anschlussleistung, eine Gemeinschaft fünf Prozent. Dazu kommt Verwaltungsaufwand, der bei drei Wohnungen kaum leichter ist als bei zwanzig.

Braucht ein ZEV im Stockwerkeigentum einen Beschluss der Eigentümerversammlung?

Betrifft ein ZEV gemeinschaftliche Gebäudeteile, Leitungen oder eine gemeinsame Solaranlage, braucht es in der Regel einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Welches Mehr nötig ist, hängt davon ab, wie stark in die gemeinschaftlichen Teile eingegriffen wird und was das Reglement vorsieht.

Planen Sie diesen Schritt zeitlich grosszügig ein. Versammlungen finden oft nur einmal jährlich statt, und die dreimonatige Meldefrist beim Netzbetreiber beginnt erst nach dem gültigen Beschluss.

Was passiert, wenn eine Mietpartei aus dem ZEV austreten will?

Der Austritt aus einem ZEV ist an Bedingungen geknüpft: Es braucht entweder einen Anspruch auf Netzzugang oder eine Pflichtverletzung der Eigentümerschaft bei Versorgung oder Abrechnung. Die Kündigung erfolgt schriftlich und begründet, mit einer Frist von drei Monaten.

Der Netzbetreiber muss die austretende Partei innert drei Monaten in die Grundversorgung aufnehmen. Die Kosten dieser Rückführung gehen zulasten der Eigentümerschaft.

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