Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich ein Wespennest in der Schweiz selbst entfernen?
Ein Wespennest dürfen Sie in der Schweiz entfernen. Weder das Tierschutzgesetz noch die Liste der geschützten Tiere erfassen Wespen und Hornissen, eine Bewilligung gibt es dafür nicht.
Heikel wird es an zwei Stellen: in einem Schutzgebiet, wo andere Vorschriften greifen, und bei einer Hornisse, die eine Asiatische Hornisse sein könnte. In beiden Fällen fragen Sie zuerst bei der Gemeinde nach.
Was passiert, wenn Sie ein Wespennest hängen lassen?
Ein Wespennest, das Sie hängen lassen, verschwindet von selbst. Das Volk stirbt im Herbst, und das leere Nest wird im Folgejahr nicht wieder bezogen.
Störend bleiben bis dahin vor allem die Gemeine und die Deutsche Wespe, weil nur diese beiden Arten an Essen gehen.
Wie erkenne ich, ob es ein Wespen-, Hornissen- oder Bienennest ist?
Ein Wespennest erkennen Sie an der papierartigen Hülle aus zerkauten Holzfasern, ein Hornissennest an derselben Bauweise in deutlich grösserem Format. Ein Bienennest besteht aus senkrechten Wachswaben, eine offene Wabe ohne Hülle gehört einer harmlosen Feldwespe.
Bei Unsicherheit fotografieren Sie das Nest aus fünf Metern und vergleichen es mit der Artentafel des Bundesamts für Umwelt. Eine frei hängende Kugel hoch im Baum kann auch die Asiatische Hornisse sein, die Sie melden sollten.
Wann ist die beste Zeit, ein Wespennest zu entfernen?
Die beste Zeit für die Entfernung eines Wespennests ist der späte Frühling, solange das Nest golfballgross ist und nur die Königin darin sitzt. Der Aufwand bleibt dann klein, der Eingriff ist aber nicht ungefährlich: Auch eine einzelne Königin sticht.
Ab Juli zählt ein Volk mehrere Tausend Tiere, und eine Umsiedlung lohnt sich kaum noch. Im Winter nehmen Sie ein leeres Nest gefahrlos selbst heraus und verschliessen den Hohlraum gleich.
Wer zahlt die Entfernung eines Wespennests im Mietverhältnis?
Schädlingsbefall an einer Mietwohnung ist nach Schweizer Mietrecht ein Mangel am Mietobjekt. Die Vermieterschaft muss für Abhilfe sorgen und trägt die Kosten, solange die Mietpartei die Tiere nicht nachweislich selbst eingeschleppt hat; das steht in den Artikeln 256 und 259a des Obligationenrechts.
Kleine Arbeiten zahlt die Mietpartei selbst. Was ohne Fachwissen und mit wenig Aufwand zu beheben ist, zählt als kleiner Unterhalt; ein Nest, für das ein Kammerjäger anrücken muss, fällt nicht darunter. Melden Sie den Befall schriftlich, bevor Sie jemanden beauftragen, sonst bleiben Sie meist auf der Rechnung sitzen.









