Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie lange dauert es, einen ZEV zu gründen?
Die Gründung eines ZEV braucht mindestens drei Monate, weil die Anmeldung beim Netzbetreiber diese Vorlaufzeit verlangt und auf ein Monatsende fallen muss. Diese Frist läuft unabhängig von allem anderen.
Realistisch dauert es länger. Bei Stockwerkeigentum kommt die Eigentümerversammlung dazu, die oft nur einmal im Jahr tagt, und bei bestehenden Mietverhältnissen die Anzeige auf den nächsten Kündigungstermin.
Kann ich bei einem ZEV mitmachen, ohne eine eigene Solaranlage zu haben?
Bei einem ZEV mitmachen können Sie als Mietpartei oder Miteigentümer auch ohne eigene Anlage. Die Anlage gehört der Eigentümerschaft des Gebäudes, Sie beziehen daraus Strom wie zuvor vom Netzbetreiber.
Einen ZEV gründen können Sie ohne Anlage dagegen nicht. Ohne eigene Produktion gibt es keinen Eigenverbrauch, den man teilen könnte.
Lohnt sich ein ZEV auch bei nur zwei Wohnungen?
Ein ZEV mit zwei Wohnungen ist zulässig, rechnet sich aber oft knapp. Der Verwaltungsaufwand fällt unabhängig von der Zahl der Parteien an, während die Ersparnis mit jeder zusätzlichen Einheit wächst.
Bei zwei bis vier Parteien lohnt sich deshalb der Blick auf das Praxismodell des lokalen Netzbetreibers. Dort bleiben alle Beteiligten Kundinnen und Kunden des Werks, und die Abrechnung läuft weiter über dieses. Angeboten wird es allerdings nicht von jedem Netzbetreiber, und ob es günstiger kommt, hängt neben der Zahl der Parteien auch von den Konditionen ab.
Was passiert, wenn eine Mietpartei aus dem ZEV austreten will?
Der Austritt aus dem ZEV ist eine Notlösung und nur bei triftigen Gründen zulässig, etwa wenn die Vermieterschaft nicht genügend Strom liefert oder die Abrechnungspflicht verletzt. Unzufriedenheit mit dem Tarif genügt nicht.
Wer austreten will, zeigt das schriftlich, begründet und mit einer Frist von drei Monaten per Einschreiben an. Ist die Vermieterschaft nicht einverstanden, muss sie sich an die Schlichtungsbehörde wenden.
Was geschieht mit dem ZEV, wenn die Liegenschaft verkauft wird?
Beim Verkauf einer vermieteten Liegenschaft gehen die Mietverhältnisse auf die neue Eigentümerschaft über, und damit auch der ZEV. Für die Mietenden ändert sich nichts, die neue Eigentümerschaft tritt in die Rolle der abrechnenden Stelle ein.
Anders liegt es, wenn der Zusammenschluss mehrere Grundstücke oder mehrere Eigentümerschaften umfasst. Eine solche Vereinbarung bindet Rechtsnachfolger nicht von selbst. Wer das absichern will, regelt die Nachfolge ausdrücklich im Vertrag und lässt sie bei Bedarf als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen. Der Wechsel ist ausserdem dem Netzbetreiber zu melden.














